S a c h v e r h a l t
A.- Die einfache Gesellschaft "Interessengemeinschaft K., A." (IG K.), der unter anderem die Ehefrau des Beklagten, jedoch keine der beiden Parteien angehörte, war Eigentümerin des Grundstücks Nr. .... / GB A.. Nach Absprache mit dem Beklagten führte der Kläger ab Januar 1990 bis 1992 Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle aus. Der Gemeinderat A. erteilte am 30. August 1990 die entsprechende Baubewilligung. Das vom Kläger erstellte Bauprojekt wurde in der Folge jedoch nicht realisiert. Die IG K. verkaufte 1997 das Grundstück Nr. .... an X. Y.. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger für die Architekturarbeiten und die damit verbundenen Auslagen zu entschädigen hat.
B.- Mit Klage vom 8. September 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. 62''796.55 nebst 5 % Zins auf Fr. 6''846.55 seit 6. Oktober 1992 und auf Fr. 55''950.-seit 31. Juli 1998, zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer. Zudem sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. .......... / BA H. definitiv zu beseitigen. In seiner Klageantwort vom 29. November 1999 beantragte der Beklagte die Klageabweisung. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
C.- Das Amtsgericht .........., I. Abteilung, hiess am 27. Dezember 2000 die Klage im Umfang von Fr. 43''328.30 nebst 5 % Zins auf Fr. 6''028.30 seit 7. Oktober 1992 und auf Fr. 37''300.-seit 31. Juli 1998 gut, hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .......... / BA H. im gleichen Umfang auf und überband die Prozesskosten zu 36 % dem Kläger und zu 64 % dem Beklagten. Zwischen den Parteien sei ein mündlicher Architekturvertrag zustande gekommen. Die Entstehung des Honoraranspruchs des Klägers von Fr. 116''000.-sei im Sinne einer Suspensivbedingung vom Verkauf der Parzelle mit dem klägerischen Projekt abhängig gemacht worden. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, stehe dem Kläger grundsätzlich kein vertragliches Honorar zu. Der Beklagte habe aber seine vertragliche Verpflichtung, Käufer zu suchen, durch ungenügende Suchbemühungen und durch die Festsetzung eines zu hohen Landpreises verletzt. Im Weiteren habe er durch unzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Verkaufsberechtigung und mit seinem über einjährigen Zuwarten auf das Ersuchen des Klägers, ihm die Verkaufsbedingungen zu nennen, seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Ein Schaden, der Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Handeln und dem Schaden sowie ein Verschulden des Beklagten lägen vor. Der Beklagte schulde daher dem Kläger Schadenersatz. Der Schaden von Fr. 55''950.-sei nach Art. 43 und 44 OR ermessensweise um einen Drittel auf Fr. 37''300.-zu reduzieren. Zudem habe der Beklagte dem Kläger nach Art. 402 Abs. 1 OR die nachgewiesenen Auslagen von Fr. 6''028.30 zu bezahlen. Dagegen sei der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer abzuweisen; der Kläger schulde diese Steuer nicht, da er die Architekturarbeiten vor dem 1. Januar 1995 erbracht habe. Die Verjährungsfrist betrage nach Art. 127 OR zehn Jahre. Die Ansprüche des Klägers seien daher nicht verjährt.
D.- Mit rechtzeitiger Appellation vom 23. Januar 2001 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung (OG amtl.Bel. 1). Der Kläger erklärte am 5. Februar 2001 fristgerecht Anschlussappellation und verlangte die vollumfängliche Gutheissung der Klage (OG amtl.Bel. 4). Auf die in der Appellationsbegründung vom 5. April 2001 (OG amtl.Bel. 11) und in der Anschlussappellationsbegründung vom 20. Juni 2001 (OG amtl.Bel. 19) sowie in den entsprechenden Antwortschriften vom 20. Juni 2001 (OG amtl.Bel. 18) und vom 10. Septem-ber 2001 (OG amtl.Bel. 22) vorgetragenen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.- Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 23-25).
E r w ä g u n g e n
1.- Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Beweisthemen der Zeugen X. Y., M. B. und R. B. sind für den Prozessausgang nicht von Bedeutung. Die angerufenen Zeugen sind daher nicht einzuvernehmen. Weitere Beweise sind nicht beantragt.
2.- Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau zweier freistehender Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. .... / GB A. zu einem entsprechend dem Projektfortschritt fällig werdenden Pauschalhonorar von Fr. 116''000.-zu projektieren. Der Beklagte bestreitet, dass ein solcher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Er habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen und sich nie zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. Erst nach einem Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser wäre ein Anspruch des Klägers gegenüber dem künftigen Bauherrn auf das nur zur Berechnung des Hausverkaufspreises bereits fixierte Pauschalhonorar von Fr. 116''000.-entstanden. Die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien widersprechen sich somit grundlegend.
2.1. Der Vertragsschluss erfordert die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Art. 1 Abs. 1 OR). Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihre Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 123 III 39 f. E. 2b). Die Beweislast für das Zustandekommen des von ihm behaupteten Vertrages obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB).
2.2. Die Frage der Entgeltlichkeit war angesichts des Umfangs der Projektierungsarbei-ten des Klägers und damit der Höhe des entsprechenden Honorars wie auch der besonderen Situation, dass der Beklagte nicht Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks war, objektiv, aber auch subjektiv für beide Parteien ein wesentlicher Vertragspunkt.
2.3. Zum behaupteten Vertragsschluss im Januar 1990 führte der Kläger nur aus, nach einer gemeinsamen Begehung des Grundstücks Nr. .... / GB A. habe ihn der Beklagte gebeten, ein Vorprojekt und eine Bauvorfrage auf Vorschuss zu erstellen und die Baukosten zu ermitteln. Der Beklagte habe weiter erklärt, er werde nachher seine Verkaufsbemühungen starten. Die Parteien hätten vereinbart, die Arbeiten seien entgeltlich und das Honorar werde entsprechend dem Projektfortschritt ausbezahlt. Der Kläger hat für diese vom Beklagten bestrittene Darstellung jedoch keinen Beweis angeboten. Die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien sind daher nicht bekannt. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob ein Konsens vorliegt und damit ein Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zustande gekommen ist.
2.4. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Umstände nach dem Vertrauensprinzip auf konkludente Willensäusserungen der Parteien geschlossen werden kann.
2.4.1. Der Kläger trägt vor, die Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 bestätige, wie die Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei und dass sie keine speziellen Abreden beinhalte, die von einem üblichen Architektenvertrag abwichen (AG Replik S. 16).
Dieser Aktennotiz (AG kläg.Bel. 5) lässt sich jedoch nichts über die Vertragsverhandlungen der Parteien entnehmen. Bezüglich Entgeltlichkeit der Arbeiten des Klägers ist nur festgehalten, dass das Honorar von Fr. 116''000.-- nach Baufortschritt ausbezahlt werde. Damit ist noch nicht gesagt, ob der Baufortschritt Voraussetzung für die Entstehung bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bildet. Die Aktennotiz ist damit nicht aussagekräftig.
2.4.2. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe das Baugesuch vom 28. Mai 1990 unterzeichnet, am 18. September 1991 um eine Verlängerung der erteilten Baubewilligung ersucht, die Verkaufspreise verbindlich vorgeschrieben und Abgebotsverhandlungen mit Unternehmern geführt. Damit sei der Abschluss eines Architekturvertrages mit dem Kläger nachgewiesen (OG amtl.Bel. 18 S. 10 f. Ziff. 6 lit. c, S. 12 Ziff. 8, S. 19 f. Ziff. 14).
Diese Tatsachen belegen zwar, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten des Klägers und die Überbauung und den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen haben müssen. Sie beweisen jedoch nicht, dass ein Vertrag der vom Kläger behaupteten Art zustande kam. Die genannten Handlungen des Beklagten konnten ebensogut im Rahmen eines anderen wie insbesondere des vom Beklagten behaupteten - Vertragsverhältnisses erfolgt sein.
2.4.3. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 31. Mai 1990 das Honorar von Fr. 116''000.-bestätigt und erstmals einseitig festgestellt, die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt. Es habe sich dabei um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gehandelt, welches der Kläger nicht angenommen habe (AG Klage S. 7 Ziff. 5).
Aus dem Schreiben (AG kläg.Bel. 10) ergibt sich nicht, ob es sich bei der erwähnten Fälligkeitsklausel um die Bestätigung um ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung handelt. Nicht zutreffend ist die Behauptung, der Beklagte habe damit erstmals die Zahlung vom Baufortschritt abhängig gemacht. Diese Voraussetzung war schon in der Aktennotiz des Beklagten vom 12. Februar 1990 erwähnt (E. 2.4.1).
2.4.4. Der Kläger verweist auf sein Schreiben an den Beklagten vom 10. April 1991 (AG kläg.Bel. 17). Er habe darin für den Fall der Weiterverfolgung des Projekts auf seinem Honorar beharrt. Der Beklagte habe ihn mit der Weiterführung der Projektierungsarbeiten beauftragt und damit seinen Honoraranspruch anerkannt (AG Klage S. 10 f. Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet diese Darstellung.
Aus Ziff. 2 des Schreibens vom 10. April 1991 ergibt sich lediglich, dass der Kläger im Falle einer Weiterführung des Projekts bereit war, auf eigene Kosten einen detaillierten Kostenvoranschlag auszuarbeiten. Nicht angesprochen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Klägers entstehen sollte. Aus Ziff. 1 des Schreibens, dem Vorschlag des Klägers auf Abbruch des Projekts gegen Bezahlung eines Honorars von 23 % der Pauschalsumme von Fr. 116''000.--, lässt sich für den Fall der weiteren Zusammenarbeit der Parteien nichts ableiten.
2.4.5. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe seine Rechnung vom 29. Oktober 1990 für Baunebenkosten (Baugespann, Gebühren, Vervielfältigungen) im Betrag von Fr. 5''967.70 anstandslos bezahlt. Der Beklagte habe damit anerkannt, dass er den Kläger mit den Projek-tierungsarbeiten beauftragt habe und dass der Kläger unabhängig von einer Realisierung des Projekts Anspruch auf das vereinbarte Honorar sowie auf Ersatz der Auslagen besitze (AG Klage S. 8 Ziff. 7; OG amtl.Bel. 18 S. 19 f. Ziff. 14).
Die Bezahlung der Rechnung vom 29. Oktober 1990 (AG kläg.Bel. 13) widerspricht tatsächlich der Behauptung des Beklagten, die Entstehung eines Honoraranspruchs (inkl. der offenbar im Pauschalhonorar inbegriffenen Auslagen) setze einen Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser voraus. Die Erklärung des Beklagten, es habe sich bei der Zahlung um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, weil der Kläger in Geldnot gewesen sei, ist unbewiesen. Immerhin kann dieser einmaligen Zahlung kein entscheidendes Gewicht zukommen, da weitere Rechnungen des Klägers für Nebenkosten (Plankopien und Vervielfältigungen) im Gesamtbetrag von Fr. 6''846.55 trotz wiederholter Mahnungen unbezahlt blieben (AG kläg. Bel. 26, 30, 31, 33).
2.4.6. Der Kläger trägt vor, er habe am 21. April 1992 einen überarbeiteten Kostenvoranschlag erstellt, der vom Beklagten als Grundlage seines weiteren Vorgehens benutzt und damit akzeptiert worden sei. Der Beklagte habe dadurch auch das im Kostenvoranschlag enthaltene Architektenhonorar von Fr. 116''000.-akzeptiert (AG Klage S. 12 f. Ziff. 11-12).
Vom überarbeiteten Kostenvoranschlag vom 21. April 1992 liegt nur die erste Seite auf (AG kläg.Bel. 21). Es ist daher nicht bekannt, ob er wie der ursprüngliche Kostenvoranschlag vom 27. März 1992 (AG kläg.Bel. 20) ein Architektenhonorar von Fr. 54''000.-- (Pos. 291) pro Haus vorsieht. In jedem Fall aber besagt die Anerkennung des Kostenvoranschlags durch den Beklagten noch nicht, in welchem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf das darin masslich festgelegte Honorar entsteht.
2.4.7. Der Kläger wendet ein, der Beklagte hätte ihn nicht während mehr als zwei Jahren arbeiten lassen, wenn er keinen Rechtsbindungswillen gehabt hätte.
Aus den Darstellungen der Parteien geht hervor, dass der Beklagte einen Rechtsbindungswillen besass. Streitig ist aber der Inhalt dieses Willens. Nach der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung arbeitet der Kläger auf eigenes Risiko und erhält eine Entschädigung (vom künftigen Bauherrn) nur für den Fall der Realisierung des Projekts; dies gilt auch, wenn der Kläger Leistungen über längere Zeit hinweg (z.B. mehr als zwei Jahre lang) erbringt. Aus der Dauer der Tätigkeit des Klägers kann daher nicht zwingend geschlossen werden, dass er dafür in jedem Fall eine Vergütung beanspruchen kann.
2.4.8. Der Beklagte beruft sich auf sein Schreiben vom 5. Februar 1990, worin er klar festhielt, dass der Kläger die Planung auf eigene Kosten und eigenes Risiko ausführe und erst nach einem Verkauf der Parzelle und der Häuser das vorher abgemachte Architektenho-norar erhalte, dass also gelte: "ohne Verkauf kein Geld" (AG bekl.Bel. 2).
Der Kläger bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Der Beklagte erbrachte keinen Nachweis der Zustellung. Ob die Bestreitung der Zustellung wenig glaubwürdig sei, weil sich die Parteien damals wie auch später dessen Inhalt entsprechend verhalten hätten und der Kläger gleichen ähnlichen Feststellungen in späteren Schreiben des Beklagten nicht opponiert habe (AG Urteil S. 9), kann offen bleiben. Dieser Zweifel an der Richtigkeit der Bestreitung würde als Zustellnachweis noch nicht genügen. Erforderlich wäre die volle Überzeugung des Richters, dass die Zustellung erfolgt sein muss. Auf das Schreiben vom 5. Februar 1990 kann daher nicht abgestellt werden.
2.4.9. Der Beklagte hielt in einer Notiz über ein Telefongespräch der Parteien vom 12. Februar 1990 fest, das Honorar für zwei Häuser auf Parzelle ...., A., werde nach Baufortschritt ausbezahlt (AG kläg.Bel. 5). In einem Schreiben an den Kläger vom 31. Mai 1990 hielt er fest, sie hätten sich anlässlich der Besprechung der Baukostenberechnung vom 28. Februar 1990 auf ein Pauschalhonorar von Fr. 116''000.-für beide Häuser geeinigt. Die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt (AG kläg.Bel. 10).
Aus diesen beiden Urkunden geht indessen nicht hervor, ob der Baufortschritt bzw. die Zahlungen der Bauherren Voraussetzung für die Entstehung bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bilden.
2.4.10. Der Beklagte schrieb am 21. November 1990 dem Kläger, er habe ihn anlässlich des ersten Gesprächs in dieser Sache mit seiner Arbeitsweise vertraut gemacht. Sie bestehe darin, dass mit dem Architekten fixe Kosten vereinbart und eingehalten würden. Verdient werde allerseits nach Erhalt der ersten Zahlung des künftigen Bauherrn. Alle seine Bauten seien zu seiner und seines Architekten Zufriedenheit auf diese Weise erstellt worden. Ein schriftlicher Architekturvertrag habe dabei zu keiner Zeit bestanden (AG bekl.Bel. 4).
Dieses Schreiben ist zwar inhaltlich und sprachlich zum Teil unpräzis abgefasst. So führte der Beklagte z.B. aus, er habe des Klägers wegen Architekt B. den versprochenen Auftrag Ende 1989 entzogen. Die Kernaussage, dass der im Voraus gemeinsam vereinbarte Honoraranspruch des Architekten nur bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. nach Eingang der ersten Zahlung des Bauherrn entstehe, wurde jedoch vom Zeugen R. B., der mit dem Beklagten sieben Bauprojekte auf diese Art und Weise ausgeführt hatte, vollumfänglich bestätigt (AG ZP S. 4 ff.). Auch der Zeuge B. W. sagte aus, der Beklagte habe ihn darüber informiert, dass er bezüglich der zum Verkauf stehenden Parzellen der IG K. beabsichtige, einem Architekten einen "völlig unverbindlichen Auftrag" zu erteilen, um Kaufinteressenten zusammen mit dem Grundstück ein baureifes Projekt zu verkaufen. Der Beklagte habe ihm gegenüber gesagt, es sei (auch für ihn) klar, dass er keinen einzigen Rappen für einen solchen unverbindlichen Auftrag bezahlen werde, wenn nicht der Kaufinteressent das Projekt übernehme und bezahle. Architekt B. habe in diesem Sinne Aufträge des Beklagten für einige Grundstücke erhalten. Der Beklagte habe ihn informiert, dass er dem Kläger einen solchen unverbindlichen Auftrag bezüglich des Grundstücks Nr. .... erteilt habe (AG ZP S. 2 f.). Das Schreiben vom 21. November 1990 bestätigt demnach in Verbindung mit den Zeugenaussagen B. und W., dass nach dem Willen des Beklagten ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstanden wäre, und zwar gegenüber dem Käufer und nicht gegenüber dem Beklagten.
2.4.11. Der Beklagte hielt in einer gleichentags vom Kläger visierten Telefonnotiz vom 27. März 1992 fest, in alle Verträge sei die Bestimmung aufzunehmen, dass der Vertrag nur gelte, wenn ein Bauherr gefunden sei (AG kläg.Bel. 22).
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (der Kostenvoranschlag des Klägers [AG kläg.Bel. 20] datiert vom gleichen Tag) dürfte sich die erwähnte Bestimmung nur auf die Verträge mit den Unternehmern, nicht auf die Vereinbarung zwischen den Parteien beziehen. Aus dieser Telefonnotiz lässt sich daher nichts ableiten. Immerhin passt sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild, wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte.
2.4.12. Im Vertragsentwurf für die Bauingenieurleitungen von Ingenieur L. M. ist festgehalten, dass die Ingenieurleistungen erst honoriert würden, wenn die Häuser verkauft würden (AG bekl.Bel. 6 Ziff. 15).
Aus dieser Regelung im Ingenieurvertrag kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Parteien die gleiche Bedingung vereinbart hätten, auch wenn sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt (vgl. E. 2.4.11).
2.4.13. Für die Darstellung des Klägers spricht die Bezahlung seiner Auslagenrechnung vom 29. Oktober 1990 durch den Beklagten (E. 2.4.5). Dem stehen die Tatsachen gegenüber, dass der Beklagte mit Architekt R. B. sieben Bauprojekte in dem von ihm dargelegten Sinne verwirklicht hatte und dass er den Kläger im Schreiben vom 21. November 1990 daran erinnerte, mit ihm eine gleichlautende Vereinbarung getroffen zu haben. Der übrige von den Parteien erwähnte Sachverhalt ist nicht aussagekräftig. Zusammenfassend betrachtet bringen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht klar und eindeutig den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien zum Ausdruck, einen Vertrag der vom Kläger behaupteten Art abschliessen zu wollen. Nach dem Vertrauensprinzip lassen sich daher keine entsprechenden konkludenten Willensäusserungen der Parteien annehmen.
2.5. Da die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien nicht bekannt sind und auch keine konkludenten Willensäusserungen vorliegen, ist nicht erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag zustande gekommen ist.
3.- Demnach besitzt der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch auf Honorar und Auslagenersatz noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Andere Ansprüche wurden vom Kläger nicht geltend gemacht, ohnehin nicht in prozessual zulässiger Weise.
4.- Dem unterliegenden Kläger sind alle Prozesskosten aufzuerlegen (§ 119 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 3''000.-- (§ 7 lit. a KoV) und für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1''600.-- (§ 9 lit. a KoV) festgesetzt. Sie sind durch die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 5''100.-- (Kläger Fr. 3''600.--, Beklagter Fr. 1''500.--) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.-ist dem Beklagten von der kantonalen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Z. wird für das Verfahren vor Amtsgericht mit einem Zuschlag von 20 % auf die Maximalgebühr für die Abklärung relativ weit zurückliegender Vorgänge auf Fr. 13''161.20 (inkl. Fr. 243.-- Auslagen und Fr. 918.20 MWST) festgesetzt (§ 48, 52 Abs. 1, 63 lit. c und 65 f. KoV). Im Verfahren vor Obergericht waren keine neuen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die rechtlichen Fragen waren nicht besonders schwierig komplex. Die vom Kläger erklärte Anschlussappellation richtete sich gegen das gleiche Urteil und betraf den gleichen Sachverhalt wie die Appellation, begründete kein zweites Appellationsverfahren und führt nicht zur Zusprechung einer zweiten Anwaltsgebühr. Die Aufwendungen für die Anschlussappellationsantwort sind bei Festsetzung der Gebühr innerhalb des von der KoV vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Anwaltsgebühr auf das Maximum von Fr. 6''000.-- (§ 54 i.V.m. § 52 Abs. 1 KoV) festzusetzen, jedoch keinen Zuschlag nach § 63 lit. c KoV zu gewähren. Hinzu kommen die mangels Spezifizierung ermessensweise auf Fr. 100.-festzusetzenden Auslagen und die MWST von Fr. 463.60. Dies ergibt eine zweitinstanzliche Anwaltskostenvergütung von Fr. 6''563.60.
Der Kläger hat somit dem Beklagten zu bezahlen:
· vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1''000.00
· Anwaltskosten Fr. 19''724.80
Total Fr. 20''724.80
U r t e i l s s p r u c h
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt alle Prozesskosten.
Die Gerichtskosten von Fr. 4''600.-- (Amtsgericht Fr. 3''000.--, Obergericht Fr. 1''600.--) sind durch die Kostenvorschüsse von Fr. 5''100.-- (Kläger Fr. 3''600.--, Beklagter Fr. 1''500.--) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.-wird dem Beklagten von der kantonalen Gerichtskasse zurückerstattet.
Der Kläger hat dem Beklagten Fr. 20''724.80 (Fr. 1''000.-vorgeschossene Gerichtskos-ten, Fr. 19''724.80 Anwaltskosten) zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht .........., I. Abteilung, zugestellt.
I. Kammer, 10. Dezember 2001 (11 01 15)